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Verein/Satzung

Aus IG Hamspirit
Version vom 27. August 2024, 15:21 Uhr von Igh-adm (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== Satzung der Interessengemeinschaft Hamspirit == === Präambel === Im Bewusstsein der zunehmenden Bedeutung von Nachrichtentechnik in unserer modernen Gesellschaft und dem Bedauern darüber, dass viele Menschen heutzutage nur noch begrenztes Technisches Wissen in diesem Bereich besitzen, haben wir uns entschlossen, einen Verein zu gründen, um das Wissen und die Fähigkeiten im Bereich der Nachrichtentechnik zu fördern. Dabei wollen wir uns an den Pri…“)
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Satzung der Interessengemeinschaft Hamspirit

Präambel

Im Bewusstsein der zunehmenden Bedeutung von Nachrichtentechnik in unserer modernen Gesellschaft und dem Bedauern darüber, dass viele Menschen heutzutage nur noch begrenztes Technisches Wissen in diesem Bereich besitzen, haben wir uns entschlossen, einen Verein zu gründen, um das Wissen und die Fähigkeiten im Bereich der Nachrichtentechnik zu fördern. Dabei wollen wir uns an den Prinzipien des Ham-Spirits orientieren, wie sie in der Originalfassung von Paul M. Segal im Jahr 1928 beschrieben wurden. Wir glauben, dass diese Prinzipien wie die Förderung von Technik, Innovation und Zusammenarbeit, sowie die Verbreitung von Wissen und kultureller Verständigung, auch heute noch von großer Relevanz sind. Mit unserem Verein möchten wir einen Ort schaffen, an dem sich Menschen mit einem gemeinsamen Interesse an Nachrichtentechnik treffen, vernetzen und Wissen austauschen können. Wir sind davon überzeugt, dass unser Verein dazu beitragen kann, das Bewusstsein und die Wertschätzung für die Bedeutung von Nachrichtentechnik in unserer Gesellschaft zu steigern.

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Hamspirit" / "IG Hamspirit", kurz "IGH". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Zweck des Vereins ist die:
    1. Förderung und Bildung insbesondere auf dem Gebiet der Nachrichten- und Kommunikationstechnik auf den Grundlagen der Physik, sowie der Computer- und Informationstechnologie auf der Basis des Amateurfunks, und zwar unter Ausschluss gesellschaftlicher und religiöser Unterschiede sowie politischer, militärischer und gewerblicher Zwecke.
    2. Förderung des immateriellen Kulturerbes der UNESCO durch die Erhaltung, Verbreitung und Vermittlung der Morsetelegrafie als Teil der menschlichen Geschichte und Technologie.
  3. Insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Information und technische Kenntnisse der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, Funktechnik, anderen Übertragungstechniken und Computern aller Art zu vermitteln. Insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen.
    2. Unterstützung von Behörden, Ämtern, Ministerien und kritischen Infrastrukturen beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen im Sinne des §2. Abs. 2 Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) bzw. § 4 Nr. 1 der Frequenzverordnung (FreqV).
  4. Aufgabe des Vereins ist es, seine Mitglieder zu befähigen, diese Ziele verwirklichen zu können.
  5. Dazu gehören insbesondere:
    1. technische Studien und die Ausbildung für alle Bereiche des amateurmäßigen Sende- und Empfangswesens (Übertragung von Daten, Zeichen, Sprache, Bildern und Fernschrift im LW-, KW-, UKW- und Gigahertz-Bereich und über eigene Satelliten) insbesondere die Vorbereitung auf die behördliche Prüfung zur Erlangung eines Amateurfunkzeugnisses von der Bundesnetzagentur (BNetzA), sowie die Entwicklung neuer Sende- und Betriebsarten und deren Energieversorgungssysteme.
    2. Pflege der Freundschaft zwischen den Interessenten und Förderern der technikgestützten Informationsübertragung und -verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere den Funkamateuren sowie den Förderern von freien Netzen des In- und Auslandes, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung.
    3. Unterstützung wissenschaftlicher, technischer und sozialer Institutionen zur Förderung des nationalen Ingenieurwesens durch Beobachtungen und Versuche sowie die Herstellung von Nachrichtenverbindungen in Notfällen und die internationale Hilfe auf dem Funkweg.
    4. Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Jugendpflege.
    5. Durchführung von funksportlichen Aktivitäten sowie Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung, der Schulung und des Trainings auf funksportliche Wettbewerbe.
    6. besondere Unterstützung von Blinden und Körperbehinderten in ihrer Vereinstätigkeit.
    7. Zusammenstellung von technischen und betrieblichen Informationen als auch von Ergebnissen auf dem Gebiet der Forschung aus dem In- und Ausland und Verbreitung der Informationen in mediengetragenen Formen der Öffentlichkeitsarbeit.
    8. Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen der Interessenten und Förderern der technikgestützten Informationsübertragung und -verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere den Funkamateuren und Förderern von freien Netzen.

§3 Anschluss an andere Institutionen

Der Verein bindet sich nicht an Behörden, Handels-, Wirtschafts- oder Industrieunternehmen, politische Parteien und Verbände. Er kann sich jedoch anderen Amateurfunkverbänden, wie zum Beispiel dem Deutschen Amateur-Radio-Club e.V. (DARC e.V.), anschließen oder eine Zusammenarbeit mit ihnen vereinbaren. Der Anschluss an einen anderen Amateurfunkverband und dessen Kündigung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Eigenständigkeit der IG Hamspirit wird durch einen solchen Anschluss oder eine Zusammenarbeit nicht beeinträchtigt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein kann als
    1. ordentliches Mitglied
    2. förderndes Mitglied oder
    3. Ehrenmitglied bestehen.
  3. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben und in den Vorstand gewählt zu werden. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich, real oder online zu beantragen; bei Minderjährigen muss der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
  4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, sind jedoch berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und den Verein finanziell oder ideell zu unterstützen.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.
  7. Hat der Vorstand oder das Vorstandsmitglied über den Aufnahmeantrag positiv entschieden, wird die Mitgliedschaft mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr wirksam.

§5 Pflichten der Mitglieder

Mit dem Erwerb und der Ausübung der Mitgliedschaft übernimmt es das Mitglied, sich die Ziele der IG Hamspirit zum Wohl des Vereinszweckes zu eigen zu machen und die geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie die Regelungen der IARU zur Selbstregulierung im Amateurfunkdienst (z. B. Bandpläne) einzuhalten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Austritt zum Ende des Jahres mit einer Frist von einem Monat durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand;
    2. bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds;
    3. durch Auflösung oder Aufhebung bei juristischen Personen und Personenvereinigungen;
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz entsprechender Mahnungen; bei nachträglicher Beitragszahlung lebt die Mitgliedschaft wieder auf.
  2. mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung aufgrund
    1. schweren Verstoßes gegen die Satzung des Vereins;
    2. missbräuchlicher Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen;
    3. bei groben oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Selbstregulierung der International Amateur Radio Union (IARU) im Amateurfunkdienst;
    4. bei groben oder vorsätzlichen Verstößen gegen das Gesetz über den Amateurfunk (AFuG), der Amateurfunkverordnung (AFuV) und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG).
  3. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist den Betroffenen unter Angabe der einzelnen Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Alle Mitteilungen und Erklärungen des Vereins ergehen gegenüber dem Mitglied an die Anschrift, die es dem Verein gegenüber zuletzt angegeben hat. Mit der Bekanntgabe der Einleitung des Ausschlussverfahrens an den Betroffenen ruhen dessen Stimmrechte, Funktionen und sonstige Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
  4. Gegen den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der jeweiligen Entscheidung Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung (BO).
  2. Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand:
    1. wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Über die Form der Wahl entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung.
      1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. So lange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.
      2. Besteht der Vorstand jedoch dann lediglich aus einer Person, so muss innerhalb eines Monats eine Neuwahl erfolgen. So lange besteht der Vorstand aus dem verbliebenen Mitglied.
      3. Bei vorzeitigem Ausscheiden aller Mitglieder aus dem Vorstand, ist durch ein anderes Mitglied des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand wählt.
      4. Kann bei einer Mitgliederversammlung kein vollständiger Vorstand gewählt werden, so ist von dem Vereinsmitglied, das diese Mitgliederversammlung einberufen hat, beim zuständigen Amtsgericht ein Notvorstand zu beantragen.
    2. des Vereins besteht aus mindestens 3 oder 5 Mitgliedern, von denen einer Vorsitzende und Rest stellvertretende Vorsitzende sind.
    3. soll, wenn möglich, divers besetzt sein und die Vielfalt der Mitglieder des Vereins abbilden.
    4. kann zur Erfüllung spezieller Aufgaben Mitglieder außerhalb des Vorstandes schriftlich mit der Vertretung des Vereins bevollmächtigen.
    5. beruft die Mitgliederversammlung ein und führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen des Vereins. Er kann zur Erfüllung von ständigen Aufgaben Kommissionen und für zeitweilige oder wiederkehrende Aufgaben Ausschüsse bilden.
    6. fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Pro Person gibt es eine Stimme. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und im Vereins-Wiki unter Einhaltung von §11 zu veröffentlichen. Besteht der Vorstand nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern vorübergehend nur noch aus einer Person, so ist diese berechtigt, allein Vorstandsbeschlüsse zu fassen. Ein Vorstandsbeschluss kann entweder auf realen oder virtuellen (Onlineverfahren) bzw. dem schriftlichen oder fernmündlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  2. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten werden.
  3. Es können nur ordentliche und volljährige Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden.
  4. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes können durch jedes Vorstandsmitglied einberufen werden.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einladung ist den Mitgliedern vier Wochen vor Beginn mit der Tagesordnung schriftlich per Brief an die zuletzt bekannte Postadresse oder per E-Mail zur Kenntnis zu bringen. Jedes Mitglied kann Ergänzungen der Tagesordnung und Beschlussvorlagen bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einbringen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es aus zwingenden Gründen für notwendig erachtet. Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen die Einberufung fordert. Tritt ein Fall gemäß §9 Abs. 1a iii (Vorzeitiges Ausscheiden des gesamten Vorstandes) ein, so wird die Mitgliederversammlung durch ein einzelnes Mitglied einberufen.
  4. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind unter anderem:
    1. Entgegennahme und Bestätigung des Berichts des Vorstandes und des Finanzberichts der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr;
    2. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    3. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
    4. Beschlussfassung über die Anzahl von zu leistenden Arbeitsstunden und von Umlagen,
    5. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie über Ausschlüsse von Mitgliedern und über Satzungs- und Vereinszwecksänderungen sowie über alle übrigen Anträge von Mitgliedern.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und im Vereins-Wiki unter Einhaltung von §12 zu veröffentlichen, worin insbesondere die Beschlüsse dokumentiert werden, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben wird.
  6. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
    1. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
    1. wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde;
    2. wenn mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend bzw. präsent ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen - diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Protokollführung wird von dem Versammlungsleiter bestimmt.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  7. Die Wahl des Vorstandes kann durch Einzelwahl, durch Listenwahl oder durch Blockwahl erfolgen. Über die Art der Abstimmung entscheidet - abweichend von §11 Abs. 3 - die Mitgliederversammlung.

§12 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§13 Rechnungslegung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der zuständige Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Vereinsorganisation die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Die Bestimmungen über Gemeinnützigkeit (vgl. §2. Abs. 1) sind maßgebend.
  3. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der zuständige Vorstand einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ist im Vereins-Wiki unter Einhaltung von §12 zu veröffentlichen.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, mit der in §9 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind einer der Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das etwa vorhandene Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft auf dem Gebiet der Nachrichten- und Kommunikationstechnik, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die Auflösung ist dem Finanzamt und dem Vereinsregister anzuzeigen.

§15 Reparaturklausel, Vereinsregister

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, falls das zuständige Registergericht oder das Finanzamt Bedenken gegen die Eintragung bzw. gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorbringt. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen an §7 und §8 der Beitragsordnung (BO) vorzunehmen. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg in das Vereinsregister einzutragen.

Wendisch Ritz, 14.03.2023 Datei:IGH Satzung 2023.pdf